Mit einem Sachverständigengutachten kann geprüft werden, ob für ein zur Einkünfteerzielung genutztes Gebäude eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer als die typisierte Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 EStG fachlich begründet werden kann. Dies kann insbesondere bei älteren vermieteten Immobilien für die steuerliche Prüfung relevant sein.
Im steuerlichen Kontext ist die tatsächliche Nutzungsdauer nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG maßgeblich. Wird eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer im Einzelfall steuerlich anerkannt, können die Absetzungen für Abnutzung entsprechend bemessen werden. Über die steuerliche Anerkennung entscheidet die Finanzverwaltung im jeweiligen Verfahren. Eine steuerliche Beratung erfolgt durch den Steuerberater.
Das Restnutzungsdauer-Gutachten wird durch die CERTA GmbH erstellt. Der verantwortliche Sachverständige richtet sich nach Region und Gutachtenart; seine konkrete Qualifikation und Zertifizierung werden im jeweiligen Angebot benannt. Die individuellen Gegebenheiten des Gebäudes und die vorhandenen Unterlagen werden objektbezogen ausgewertet.
